Satzung
Satzung
§ 1 Name und Sitz(1) Der Verein trägt den Namen Berliner Entwicklungspolitischer Ratschlag, in Kurzbezeichnung BER. Er hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein führt seit seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg den Zusatz e.V..
(2) Der Verein setzt sich ein für Frieden, Gerechtigkeit, Solidarität und Ökologie weltweit und tritt für die Menschenrechte ein.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
- die Planung und Durchführung von Diskussions- und Bildungsveranstaltungen;
- die Erstellung von Informationsmaterialien zur Berliner Nord-Süd-Arbeit mit dem Zweck der Bewußtseinsschaffung über globale Zusammenhänge in der Einen Welt;
- die organisatorische und logistische Unterstützung der Arbeit der Mitgliedsorganisationen, z.B. über eine Berliner Stiftung Entwicklung;
- die Beratung und Information der Mitgliedsorgansationen und der Berliner Öffentlichkeit;
- die Förderung Berliner entwicklungspolitisch aktiver Gruppen und Nichtregierungsorganisationen, die für die Ziele des Vereins eintreten und als gemeinnützig anerkannt sind;
- die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen im In- und Ausland, die dieselben Ziele verfolgen;
- die lokale und globale Umsetzung von Beschlüssen der internationalen Konferenzen zu den Themen Frieden, Gerechtigkeit, Solidarität und Menschenrechte, insbesondere durch Bildungsarbeit im lokalen Bereich;
- die Diskussion der Eine-Welt-Politik im Sinn von Entwicklungs- und Umweltpolitik;
- die Interessenvertretung der Mitgliedsorganisationen.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können solche Nichtregierungsorganisationen oder Gruppen sein, in deren Arbeit die o.g. Ziele des BER einen wichtigen Schwerpunkt darstellen.
(3) Fördernde Mitglieder können juristische oder natürliche Personen sein, die die Ziele des Vereins fördernd unterstützen möchten. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
(4) nach Gründung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über einen Aufnahmeantrag. In der Einladung zur Mitgliederversammlung müssen die neu aufzunehmende Mitglieder aufgeführt sein.
(5) Der Vorstand hat das Recht, über die vorläufige Aufnahme eines Mitglieds zu entscheiden. Die endgültige Aufnahme obliegt der Mitgliederversammlung.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, die Auflösung der Nichtregierungsorganisation oder Gruppe, den Ausschluß oder den Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen.
(3) Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn er vorher von mindestens 10% der Mitglieder beantragt wurde. Grund für einen Ausschluß kann u.a. grob vereinsschädigendes Verhalten sein.
(4) Für Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag ohne ersichtlichen Grund seit zwei Jahren nicht entrichtet haben, erlischt die Mitgliedschaft, wenn sie auf ein entsprechendes Schreiben des Vorstands nicht innerhalb von vier Wochen die Bereitschaft zur weiteren Mitarbeit und die Wiederaufnahme der Beitragszahlungen bekunden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Für jedes begonnene Kalenderjahr ist von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
(2) Auf begründeten Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Mitgliedsbeitrag für einzelne Mitglieder jeweils für ein Jahr reduzieren oder sie ganz davon freistellen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand unter Einschluß der beiden SprecherInnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Fördernde Mitglieder haben Rederecht.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich vom Vorstand, unter Nennung der Tagesordnung, einberufen.
(3) eine Mitgliederversammlung muß vom Vorstand umgehend - unter Wahrung der Einladungsfrist - einberufen werden, wenn dies ¼ der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Eine Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder ist möglich, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei Stimmübertragungen wahrnehmen darf.
(6) die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands einschließlich der SprecherInnen;
- Aufstellung des Haushaltsplans des Vereins für ein Jahr;
- Festsetzung der Zahl und Wahl der RechnungsprüferInnen;
- Entgegennahme des Jahresberichts sowie des Berichts der RechnungsprüferInnen;
- Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern;
- Festlegung von Mitgliedsbeiträgen;
- Satzungsänderungen, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sofern es sich um formale, von Gerichts- oder Finanzbehörden geforderte Änderungen handelt, können diese vom Vorstand beschlossen werden;
- Beschluß zur Auflösung des Vereins, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand und SprecherInnen
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf natürlichen Personen, die VertreterInnen von ordentlichen Mitgliedern sein müssen. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. In den Vorstand darf nur jeweils ein Vertreter/ eine Vertreterin eines Mitglieds gewählt werden.
(2) Zwei der Vorstandsmitglieder fungieren als SprecherInnen, die den Verein gemäß § 26 BGB vor allem nach außen vertreten. Sie sind auch jeweils einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder - einschließlich der beiden SprecherInnen - werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Rücktritt oder Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung führen zu Neuwahlen bei der nächsten Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(4) Aufgabe des Vorstand ist die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, insbesondere
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Einsetzung und Auflösung von Arbeitsgruppen und Ausschüssen;
- Mitarbeit in Netzwerken und Dachverbänden auf Bundes- und Landesebene;
- Sicherung der Finanzierung der Vereinsarbeit;
- allgemeine und spendenbezogene Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
(6) Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten, das von der protokollführenden Person und einem Vorstandsmitglied, das die Versammlung leitete, zu zeichnen. Vorstandsprotokolle werden nach Fertigstellung allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
(7) Die Sitzungen des Vorstands sind grundsätzlich öffentlich.
(8) Der Vorstand führt die Bezeichung Koordinierungskreis (KoKreis).
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den in § , Absatz (1) beschriebenen gemeinnützigen Zweck. Ein solcher Beschluß bedarf ebenfalls einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder und muß vor seiner Ausführung dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung der Grundsätze der Gemeinnützigkeit vorgelegt werden.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt durch Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.
Berlin, den 20.10.1999
Satzung des BER als pdf, 64,9 KB
erstellt von Berliner Entwicklungspolitischer Ratschlag (BER)
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zuletzt verändert:
28.06.2011 23:14








